Zuwendungen

Gemäß § 31d Abs. 1 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) informiert die Performer Asset Management AG (PAM) nachfolgend darüber, welche Zuwendungen sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und  Wertpapiernebendienstleistungen erhält und gewährt und welchen Umfang diese Zuwendungen besitzen.

 

Arten von Zuwendungen

 

Die PAM erhält folgende Arten von Zuwendungen im Sinne des Art. 31d Abs. 1 S. 1 WpHG:

Vertriebsprovisionen für einen Geschäftsabschluss. Zu den Vertriebsprovisionen zählen auch erfolgsabhängige Leistungen, also volumenabhängige Zahlungen, Gratifikationen, Erfolgsbonifikationen usw.

Vertriebsfolgeprovisionen, die gezahlt werden, wenn der Kunde bestimmte Finanzinstrumente im Bestand hält.

Der Anspruch auf eine Vertriebsfolgeprovision entsteht dann, wenn der Kunde durch die Vermittlung der PAM die Finanz-instrumente erwirbt. Die Höhe der Zahlungen richtet sich nach der Art der vermittelten Finanzinstrumente, der Höhe der Bestände und der Haltedauer.

Service- bzw. Verwaltungsgebühren, die jeweils individuell mit dem Kunden vereinbart werden. Dazu zählen auch Honorare die dem Kunden direkt von der PAM in Rechnung gestellt werden.

Unterstützende Sachleistungen. Dies sind z.B. die Erbringung von Dienstleistungen, die Übermittlung von Finanzanalysen, das Überlassen von IT-Hardware oder Software oder die Durchführung von Schulungen.

Tippgeberprovisionen, die von der PAM an Personen oder Unternehmen gezahlt werden, durch deren Empfehlung eine neue Kundenbeziehung zustande kommt.

 

Diese Zuwendungsarten werden im Folgenden erläutert:

 

1. Vertriebsprovisionen

1.1 Für Vermittlungsleistungen in Bezug auf Investmentfondsanteile

Vertriebsprovisionen erhält die PAM zunächst für Vermittlungsleistungen beim Vertrieb von offenen und geschlossenen Investmentvermögen mit Ausgabeaufschlag oder Agio (Load-Fonds). Load-Fonds sind Fonds, bei denen ein Ausgabeaufschlag oder Agio erhoben wird. Die PAM erhält als Vertriebsprovision einen Anteil am Ausgabeaufschlag bzw. Agio, der bis zu 100 Prozent dieses Betrages ausmachen kann. Bei geschlossenen Investmentvermögen kann die Vertriebsprovision auch höher sein als das Agio und es wird unter Umständen auch eine Vertriebsprovision gezahlt, wenn für den Erwerb der Anteile kein Ausgabeaufschlag oder Agio gezahlt werden muss.

Die Höhe des Ausgabeaufschlags bzw. Agios können Sie dem Verkaufsprospekt oder den wesentlichen Anlegerinformationen für das betreffende Investmentvermögen entnehmen. Die Höhe der jeweiligen Provision für die PAM können Sie dem Beratungsprotokoll entnehmen.

 

1.2 Erfolgsabhängige Zahlungen

Zusätzlich erhält die PAM als Vertriebsprovisionen für ihre Vermittlungsleistungen ggf. Erfolgsbonifikationen. Diese Provisionen lassen sich – sofern die PAM solche überhaupt erhält – nicht ohne weiteres beziffern, da ihre Höhe von unterschied-lichen Faktoren wie Potentialausschöpfung und Nettoabsatzzielen abhängt.

 

2. Vertriebsfolgeprovisionen

Vertriebsfolgeprovisionen erhält die PAM zunächst für Vermittlungsleistungen beim Vertrieb von Anteilen an offenen und geschlossenen Investmentvermögen. Sie fallen sowohl beim Vertrieb von Load-Fonds (Investmentvermögen, bei denen ein Ausgabeaufschlag erhoben wird) als auch beim Vertrieb von No-Load-Fonds (Investmentvermögen, bei denen kein Ausgabeaufschlag erhoben wird) an. In der Regel sind die Vertriebsfolgeprovisionen beim Vertrieb von Load-Fonds niedriger als beim Vertrieb von No-Load-Fonds.

 

Berechnungsgrundlage ist i.d.R. die Verwaltungsvergütung auf Basis des Durchschnittsbestandes je Abrechnungsperiode.

Sofern die Verwaltungsvergütung die Berechnungsgrundlage darstellt, erhält die PAM einen laufenden Anteil an der Verwaltungsvergütung, der jährlich oder auch (ganz oder zum Teil) in kürzeren Abständen an sie ausgezahlt wird. Der Anteil, den die PAM erhält, beträgt bis zu 60 Prozent der Verwaltungsvergütung (gemessen am durchschnittlichen Bestand der PAM).

Die Höhe der Verwaltungsvergütung können Sie dem Verkaufsprospekt oder den wesentlichen Anlegerinformationen für das betreffende Investmentvermögen entnehmen.

Ist der durchschnittliche Bestand Berechnungsgrundlage, erhält die PAM eine Vertriebsfolgeprovision, die bis zu 1,00 Prozent p.a. beträgt, bezogen auf den durchschnittlichen Depotbestand.

Detaillierte Informationen zu den fondsspezifischen Zahlen erhalten Sie im Beratungsprotokoll.

 

3. Service- bzw. Verwaltungsgebühren

Eine Service- bzw. Verwaltungsgebühr wird mit dem Kunden auf einem entsprechenden Formular (z.B. bei der FIL Fondsbank mit dem Formular „Einrichtung einer Servicegebühr“) oder einem Dienstleistungsvertrag vereinbart, wofür eine separate Unterschrift des Kunden erforderlich ist. Die Höhe dieser Gebühren ist variabel und wird mit jedem Kunden individuell vereinbart. Die Berechnungsgrundlage für diese Gebühren ist in der Regel der durchschnittliche Depotbestand des Kunden während des Abrechnungszeitraums. Der Abrechnungszeitraum kann dabei variieren und wird ebenfalls individuell mit dem Kunden vereinbart. Für Depots die bei der FIL Fondsbank geführt werden, wird die Berechnung direkt von der Abwicklungsplattform vorgenommen und dem Kundendepot quartalsweise belastet und an die PAM abgerechnet. Nähere Informationen dazu finden Sie auf dem oben genannten Formular der FIL Fondsbank.

Der Anteil der PAM an der Service- bzw. Verwaltungsgebühr kann bis zu 100 Prozent betragen.

 

4. Unterstützende Sachleistungen

Im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen erhält die PAM außerdem unterstützende Sachleistungen. Hierbei handelt es sich etwa um fachbezogene Schulungsveranstaltungen, die Erbringung von Dienstleistungen wie Beratungsunterstützung, Broschüren, Formulare und Vertragsunterlagen sowie die Übermittlung von Finanzanalysen. Die unterstützenden Sachleistungen können stark variieren und lassen sich zudem nicht ohne weiteres beziffern.

 

5. Tippgeberprovisionen

Im Rahmen ihrer Tätigkeit kooperiert die PAM mit sogenannten Tippgebern. Darunter versteht man in erster Linie Personen, die gegenüber potenziellen Kunden Empfehlungen aussprechen, in deren Folge es zu einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden (Empfehlungskunde) und der PAM kommt.

Für seine Aktivitäten erhält der Tippgeber einen Anteil an den Provisionen, Honoraren und Gebühren, die der PAM im Zusammenhang mit dem Empfehlungskunden zufließen, die im Einzelfall bis zu 50 Prozent dieser Beträge ausmachen können. Je nach Vereinbarung partizipiert der Tippgeber nur an einzelnen Provisionszahlungen oder an allen Provisionszahlungen für den jeweiligen Empfehlungskunden.

 

6. Nähere Einzelheiten

Mit diesem Informationsblatt legt die Performer Asset Management AG Ihnen – soweit und so genau es in standardisierter Form möglich ist – alle Zuwendungen offen, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen erhält oder gewährt.

Die Performer Asset Management AG geht davon aus, dass Sie sich auf dieser Grundlage ein vollständiges Bild davon machen können, welche Zuwendungen sie erhält oder gewährt. Soweit dies nicht der Fall ist, bietet Ihnen die Performer Asset Management AG auf Nachfrage selbstverständlich auch weitere Informationen an.

 

 

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